§ 823 Abs. 1 BGB
1. Von einem Krankenhausbesucher ist zu erwarten, dass er sich auf die für ein Krankenhaus typischen und von Betreibern nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt.
2. Neben Krankenbetten und medizinischem Gerät zählen auch in den öffentlichen Bereichen des Krankenhauses aufgestellte Sitzgruppen für Besucher und Patienten zu den Hindernissen, auf die ein Besucher beim Betreten des Krankenhauses erwartbar treffen kann.
3. Grundsätzlich ist vom Besucher zu erwarten, dass er diese Hindernisse erkennt und um diese herumgeht.
(redaktionelle Leitsätze)
LG Köln, Urt. v. 23.01.2020 – 2 O 93/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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