§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG; § 6 Abs. 1 KHG
1. Mit den in § 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG genannten Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet.
2. Die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter (hier: ambulante Strahlentherapie) sind jedoch nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren nach dem OPS kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungauftrags auch selbst erbringen durfte.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 29.08.2023 –B1KR18/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 23.06.2022 – L 1 KR 60/21 –, KRS 2023, 13; SG Hamburg, Urt. v. 23.03.2021 –S6KR193/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-24 |
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