§ 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) EU-MwStSystRL §§ 108 ff. SGB V
1. Der Krankenhausträger kann sich für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar auf Unionsrecht berufen, da die nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
2. Der Träger einer Privatklinik ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) EU-MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit, wenn er Krankenhausbehandlungsleistungen als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung unter Bedingungen erbringt, welche mit den Bedingungen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vergleichbar sind.
3. Von einer Vergleichbarkeit in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Privatklinik unter Außerachtlassung des unionswidrigen Bedarfsvorbehalts die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 108 Nr. 2 SGB V oder den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V erfüllt.
4. Entscheidend für die Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) EU-MwStSystRL ist daher die Einhaltung der in §§ 108 ff. SGB V genannten Kriterien hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität.
5. Eine Kostenübernahme in erheblichem Umfang durch die Träger der Sozialversicherung ist nicht mehr als Voraussetzung für die Steuerbefreiung anzusehen, ebenso nicht eine bestimmte Anzahl von Belegungstagen von gesetzlich Versicherten oder beihilfeberechtigten Patientinnen und Patienten.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Münster, Urt. v. 19.12.2019 – 5 K 519/18 U –, nicht rechtskräftig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.