Art. 132 Abs. 1 Buchsta be b MwStSystRL EU;
§ 14c Abs. 1 UStG
§ 108 SGB V
1. Eine private Krankenanstalt, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbringt wie Krankenhäuser, die nach § 108 SGB V zugelassen sind, ist von der Umsatzsteuer befreit (Art. 132 Abs. 1 Buchsta be b MwStSystRL EU).
2. Wer in einer Rechnung für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Gesetz verpflichtet ist (unrichtiger Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag.
(redaktioneller Leitsatz)
FG Köln, Urt. v. 13.4.2016 – 9 K 3310/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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