§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 17b KHG § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Das DRG-Vergütungssystem ist als ein jährlich weiter zu entwickelndes, „lernendes“ System konzipiert, so dass bei erkannten Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen die Vertragsparteien berufen sind, diese zu beseitigen oder klarzustellen, wenn sie hierfür einen Handlungsbedarf sehen.
2. Diese Änderungen geschehen nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht rückwirkend.
(amtliche Leitsätze)
Bayer. LSG, Urt. v. 02.07.2019 – L 5 KR 411/17 –
(Vorinstanz: SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 03.11.2014 – S 4 KR 369/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-28 |
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