§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG
1. Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen macht.
2. Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat.
3. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt.
4. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 –
(Vorinstanzen: OLG Frankfurt/M. Urt. v. 3.3.2016 – 16 U 214/15 –; LG Frankfurt/M. Urt. v. 24.9.2015 – 2-03 O 64/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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