§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG
§ 242, § 823 Abs. 1, § 1004 BGB
1. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch zustehen.
2. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
3. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
(redaktionelle Leitsätze)
BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13 – (Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 26.6.2013 – 4 U 28/13 –; LG Stuttgart, Urt. v. 11.1.2013 – 11 O 172/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-25 |
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