§ 45 Abs. 1 SGB I
§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 69 Satz 2, § 109 Abs. 4,
§ 112 Abs. 2 Satz 1, § 114, § 275 Abs. 1c SGB V
§ 139, § 195, § 204 Abs. 1, § 242 BGB
1. Für Vergütungsforderungen der Krankenhausträger gegen Krankenkassen und für Erstattungsforderungen der Krankenkassen gegen Krankenhausträger wegen zu Unrecht gezahlter Vergütungen gilt die kurze, sozialrechtliche vierjährige Verjährungsfrist.
2. Dieser gesetzliche Rahmen steht nicht zur Disposition der Partner eines Vertrages über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (§ 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V) oder an ihrer Stelle der Landesschiedsstelle.
3. Regelungen in einem Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung, welche Vergütungsforderungen der Krankenhausträger und Erstattungsforderungen der Krankenkassen der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterwerfen, sind nichtig.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 21.4.20215 – B 1 KR 11/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.6.2014 – L 1 KR
187/13 –; SG Berlin, Urt. v. 10.5.2013 – S 86 KR 2161/09 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-26 |
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