§ 12 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 5, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6,
§ 106, § 129a Abs. 2 SGB V
§ 14 Abs. 7 ApoG
1. Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Krankenhausambulanz, die Arzneimittel nicht über die Krankenhausapotheke bezieht, verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn der Bezugsweg über die Krankenhausapotheke gegen § 14 Abs. 7 ApoG verstößt und deshalb rechtlich nicht zulässig ist.
2. § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG ist eng auszulegen. Krankenhausapotheken ist es nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung Arzneimittel abzugeben. Der Abgabeanlass ist begrenzt auf die Fälle einer notwendigen umgehenden Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln in der Ambulanz.
3. Die Verordnung als Notfallversorgung für unterwegs unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG. Als Notfallreserve kommt das Arzneimittel nicht „unmittelbar“ im Krankenhaus zur Anwendung.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.03.2022 – L 5 KA 1566/19 – (Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 26.03.2019 – S 5 KA 1359/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-28 |
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