§ 39, § 108, § 109 SGB V
1. Die Aufnahme und Versorgung gesetzlich Versicherter steht nicht im Belieben und zur Disposition der zur Versorgung zugelassenen Krankenhausträger.
2. Das schließt auch zweiseitige Verträge zwischen den Krankenhäusern aus, in denen diese abweichend von ihrem Versorgungsauftrag Zuweisungen von Patienten vereinbaren.
3. Ein Kooperationsvertrag zwischen Krankenhäusern, der geeignet ist, die Wahlfreiheit gesetzlich Versicherter im Bereich der stationären Krankenhausversorgung zu beeinträchtigen und den Versorgungsauftrag eines Krankenhauses zu verkürzen, kann außerordentlich gekündigt werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.06.2020 – L 9 KR 172/20 B ER –
(Vorinstanz: SG Berlin, Beschluss v. 24.02.2020 – S 198 KR 205/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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