§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 BetrVG
Den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG kann in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstehen.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Beschluss v. 12.3.2019 – 1 ABR 42/17 –
(Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Beschluss v. 17.7.2017 – 8 TaBV 42/16 –; ArbG Göttingen, Beschluss v. 15.3.2016 – 1 BV 21/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.