§ 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 112 Abs. 2, § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V § 17b KHG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG § 2 Abs. 1 FPV 2012
1. Behandelt ein Krankenhaus unwirtschaftlich, hat es lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhalten anfiele.
2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt Krankenhäuser, bei der Behandlungsplanung die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen.
3. Um die (unwirtschaftliche) Wiederaufnahme des Patienten zu vermeiden, muss das Krankenhaus die Behandlung innerhalb eines einzigen Behandlungszeitraums, gegebenenfalls mit zwischenzeitlicher Beurlaubung, wählen, wenn nach dem medizinischen Sachverhalt die weitere stationäre Behandlung absehbar ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 6/19 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 15.11.2018 – L 1 KR 68/18 –; SG Hamburg, Urt. v. 19.6.2018 – S 56 KR 1970/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-28 |
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