§ 75 Abs. 2, § 95 Abs. 2 SGB V
1. Das zugelassene Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) hat die volle Verantwortung für die korrekte Organisation der Behandlung und für die Leistungsabrechnung. Diese Verantwortung wird vom ärztlichen Leiter des MVZ wahrgenommen.
2. Aufgrund der Gesamtverantwortung des ärztlichen Leiters des MVZ, die auch die Richtigkeit der Abrechnung umfasst, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, vorrangig disziplinarrechtlich gegen angestellte Ärzte des MVZ vorzugehen.
(redaktionelle Leitsätze)
SG München, Gerichtsbescheid vom 21.1.2021 – S 38 KA 165/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-25 |
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