Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 140 GG
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV
§ 241 Abs. 2, §§ 293 – 295, § 297, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB
§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 EvKiLoyRL
§ 74 SGB V
Art. 9, Art. 11 MRK
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 24.9.2014 – 5 AZR 611/12
(Vorinstanzen: ArbG Bochum, Urt. v. 31.3.2011 – 3 Ca 2843/10 –; LArbG Hamm (Westfalen), Urt. v. 17.2.2012 – 18 Sa 867/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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