Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 140 GG
Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV
§ 241 Abs. 2, §§ 293 – 295, § 297, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB
§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 EvKiLoyRL
§ 74 SGB V
Art. 9, Art. 11 MRK
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 24.9.2014 – 5 AZR 611/12
(Vorinstanzen: ArbG Bochum, Urt. v. 31.3.2011 – 3 Ca 2843/10 –; LArbG Hamm (Westfalen), Urt. v. 17.2.2012 – 18 Sa 867/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: