§ 4 Abs. 3 TVöD
§ 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG
Art. 1 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2008/104/EG
Art. 267 AEUV
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit fällt. Bejahendenfalls soll durch die Anfrage beim EuGH geklärt werden, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelt zulässt.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Vorlagebeschluss (EuGH) v. 16.6.2021 – 6 AZR 390/20 (A) –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2020 – 7 Sa 19/20 –; ArbG Stuttgart, Urt. v. 22.01.2020 – 3 Ca 3760/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-28 |
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