§ 1 GWB; § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB V; § 134, § 241 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 1 BGB
1. Eine Vereinbarung, die darauf abzielt, dass der Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen keine Bewerbung abgibt, ist eine von § 1 GWB erfasste Verhaltensweise.
2. Eine solche Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nach § 134 BGB nichtig.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2023 – 17 U 1/22 Kart –
(Vorinstanz: LG Cottbus, Urt. v. 21.07.2021 – 3 O 240/19 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.12.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
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