§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 2009;
§ 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, § 17c Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KHG;
§ 2 Abs. 1, § 12, § 39 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 2, § 135 Abs. 1, § 137c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c Satz 2 SGB V
1. Die Vertragsparteien können nicht durch die Wahl des Zeitpunktes der Aufnahme der Verhandlungen über die rechtlichen Grenzen disponieren, denen sie selbst und die Schiedsstelle bei der Vereinbarung bzw. der Festsetzung des Erlösbudgets unterliegen. Maßgeblich für die Entscheidung der Schiedsstelle bleibt der Zeitpunkt ihrer Entscheidung.
2. Die Schiedsstelle unterliegt bei einer retrospektiven Entscheidung keinen weitergehenden rechtlichen Bindungen als bei prospektiver Ermittlung der Entgelte.
3. Aus Zeitgründen darf und muss sich die Schiedsstelle darauf beschränken, dasjenige zu würdigen, was ihr die Beteiligten unterbreiten.
4. Die Schiedsstelle darf sich auf das nach ihrer Überzeugung glaubhafte Vorbringen eines Beteiligten stützen, ohne weitere Unterlagen anzufordern oder Ermittlungen anzustellen, denn sie unterliegt nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz, sondern im Schiedsstellenverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz.
5. Zur Frage der Abrechnungsfähigkeit einer Behandlungsmethode (hier: minimalinvasive Wirbelsäulenkathetertechnik nach RacZ).
(amtliche Leitsätze)
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.2.2018 – 7 A 11357/17 –
(Vorinstanz: VG Koblenz, Urt. v. 18.6.2014 – 2 K 1021/13.KO –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-31 |
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