§ 160 GWB; § 8 VgV
1. Die Einwendungen der Antragstellerin zur Bewertung ihrer Konzepte, die im Nachprüfungsverfahren näher spezifiziert wurden, sind nicht präkludiert, wenn die Antragstellerin die konkreten Gründe für die Punktevergabe erst durch Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren erfahren hat.
2. Wenn sich der Auftraggeber eines aus Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
3. Eine Anschlussbeschwerde ist im Vergabenachprüfungsverfahren in analoger Anwendung der Regelungen über die Anschlussberufung zulässig.
Bayerisches Oberstes Landesgericht (Vergabesenat), Beschl. v. 7.5.2025 – Verg 8/24 e
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
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