§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 116, § 120 Abs. 1 Satz 3, § 129a Satz 3 SGB V
§ 14 Abs. 4 ApoG
1. Die ambulante Behandlung durch ermächtigte Krankenhausärzte nach § 116 SGB V gehört zur vertragsärztlichen Behandlung.
2. Eine als ambulante Behandlung begonnene Therapie durch einen ermächtigten Krankenhausarzt kann nicht durch nachträgliche Ereignisse (z. B. auftretende Komplikationen) zu einer stationären Leistung des Krankenhauses werden.
3. Eine schon vor der Entscheidung zur stationären Aufnahme durchgeführte ambulante Behandlung kann nur dann zu einer einheitlichen stationären Behandlung werden, wenn die ambulante Behandlung eine Leistung des Krankenhauses ist (z. B. ambulante Operation).
4. Zur Abgabe von Medikamenten zur Durchführung einer ambulanten Chemotherapie durch die Krankenhausapotheke.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27. 11. 2014 – B 3 KR 12/13 –
(Vorinstanzen: SG Speyer, Urt. v. 9. 11. 2012 – S 7 KR 511/10 –; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6. 6. 2013 – L 5 KR 326/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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