§ 75, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 106a, § 106d, § 112 SGB V
1. Wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, das auch die Notfallambulanz betreibt, liegt ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vor. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bereits zu Beginn der Behandlung in der Ambulanz feststand oder erst im Verlauf der Behandlung festgestellt wird.
2. Diese Grundsätze zur stationären Weiterbehandlung gelten nicht, wenn sich an die ambulante Notfallbehandlung eine stationäre Behandlung in einem anderen Krankenhaus anschließt. In diesem Fall ist die ambulante Notfallbehandlung gesondert zu vergüten.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 6/18 R –
(Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.03.2018 – L 24 KA 25/17 –; SG Potsdam, Urt. v. 22.02.2017 – S 1 KA 137/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-28 |
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