§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V; § 17b KHG; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG; § 24 TransfG
1. Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) und Pool-Thrombozytenkonzentrate (PTK) sind grundsätzlich gleichwertig im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 Abs. 1 SGB V. Es fehlt an prospektiv-randomisierten Studien, die eine Überlegenheit von ATK nachweisen.
2. Gleichwohl kann sich im individuellen Einzelfall eine Überlegenheit von ATK gegenüber PTK ergeben. Im Rahmen dieser konkret-individuellen Prüfung sind Stellungnahmen von fachkundigen Stellen, wie dem Paul-Ehrlich-Institut, zu berücksichtigen.
(amtliche Leitsätze)
SG Detmold, Urt. v. 11.05.2023 –S32KR351/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-26 |
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