§ 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG, § 39 Abs. 1 SGB V
1. Ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergibt sich nicht allein daraus, dass der Versicherte in eine klinische Studie einbezogen wurde. Weder auf § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG noch auf § 137c Abs. 2 Satz 2 SGB V kann das Krankenhaus einen Vergütungsanspruch stützen.
2. Die preisrechtliche Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG setzt voraus, dass studienunabhängig eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 22.06.2022 –B1KR25/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.4.2021 – L 6 KR 46/ 18 –, KRS 2022, 92; SG Magdeburg, Urt. v. 6.3.2018 – S 15 KR 443/ 15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-23 |
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