§ 119 Abs. 2, § 120 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 SGB V
1. Die Schiedsstelle hat bei der Festsetzung der Vergütung für ein Sozialpädiatrisches Zentrum einen Gestaltungsspielraum. Die inhaltliche Kontrolle durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der von der Schiedsstelle zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Schiedsstelle die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat.
2. Haben die Krankenkassen die Leistungen des Sozialpädiatrischen Zentrums in der Vergangenheit gesetzwidrig zu gering vergütet, muss sich die Schiedsstelle nicht an der Vergütungsregelung für Vorjahre orientieren. Eine Verletzung des Grundsatzes der Beitragsstabilität scheidet in einem solchen Fall aus.
3. Zur Anordnung des Sofortvollzugs eines Schiedsspruchs nach §120Abs.2Satz2,Abs.4SGBV.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.6.2017 – L 24 KA 35/17 KL –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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