§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 6a AsylbLG
1. Der Krankenhausträger kann die Übernahme der Behandlungskosten für eine Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht aus eigenem Recht geltend machen.
2. Bei den Leistungsansprüchen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG handelt es sich um höchstpersönliche, nicht abtretbare Ansprüche des Asylbewerbers.
3. Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Krankenhausträgers kann nur entweder eine vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungsträger oder eine einseitige Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers sein.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2022 – S 30 AY 6/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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