Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA
1. Die Vergütung der Tätigkeit von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation richtet sich nur dann nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA, wenn die Tätigkeit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge umfasst, die die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfüllen.
2. Zeiten, in denen der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, bilden keine Arbeitsvorgänge im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals in Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA. In diesen Zeiten ist das Arbeitsergebnis aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patienten.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 9.9.2020 – 4 AZR 161/20 –
(Vorinstanz: LAG Hamburg, Urt. v. 26.11.2019 – 3 Sa 10/19 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.03.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-02-23 |
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