§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG; DKR 2012; FPV 2012; § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Bei der quartalsweisen Zusammenführung von mehreren teilstationären Krankenhausaufenthalten zu einem Abrechnungsfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 FPV) sind die einzelnen während des Falles verabreichten Medikamentengaben des zytostatischen Chemotherapeutikums zu addieren und als Summe zu kodieren.
2. Sofern zwischen den Benutzungshinweisen zum OPS und den DKR in einzelnen Fällen Abweichungen bestehen, sind für die Ermittlung der G-DRGs die DKR maßgebend.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.6.2018 – B 1 KR 30/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Saarland, Urt. v. 25.8.2017 – L 2 KR 5/16 –; SG Saarland, Urt. v. 23.11.2015 – S 15 KR 1196/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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