§ 39 Abs. 1, § 73 Abs. 4, § 76 Abs. 1, § 108, § 109 Abs. 4, § 112 Abs. 1 und 2, § 115 Abs. 1 und 2, § 115a Abs. 1 und 3 SGB V § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHEntgG
1. Eine Aufnahmeuntersuchung ohne ärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs. 4 SGB V ist keine vorstationäre Behandlung im Sinne des § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V.
2. In einer Einweisung durch einen Notarzt liegt keine ärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs. 4 SGB V.
3. Es liegt keine Notfallbehandlung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, wenn die Abklärung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung auf einer hierfür eingerichteten Zentralen Aufnahmestation mittels tiefgreifender Diagnostik unter Zuweisung eines Bettes und Monitoring zur Ermöglichung einer umgehenden Intervention bzw. Aufnahme in einen speziellen Klinikbereich erfolgt. Es handelt sich um eine Aufnahmeuntersuchung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die von der Notfallbehandlung in anderen Räumlichkeiten abgegrenzt werden kann.
4. Die aus § 112 SGB V folgende Regelungskompetenz für einen zweiseitigen Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung umfasst eine Vereinbarung, dass die Vergütung einer (nicht unter § 115a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V fallenden und keine ambulante Notfallbehandlung darstellenden) Aufnahmeuntersuchung, die ergibt, dass keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder Krankenhausbehandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich ist oder die Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist, analog der Vergütung einer vorstationären Behandlung nach § 115a SGB V erfolgt. Hierbei handelt es sich um einen Regelungsgegenstand, der gemäß § 115 Abs. 1 SGB V oder § 115a Abs. 3 SGB V unter Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart werden muss.
(amtliche Leitsätze)
SG Rostock, Urt. v. 24.06.2020 – S 17 KR 431/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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