§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 137c Abs. 1 Satz 2 (2011), § 137c Abs. 3 (2015), § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V § 6 Abs. 2 KHEntgG.
Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, sind nicht von vornherein im Rahmen der Krankenhausbehandlung ausgeschlossen (Anschluss an LSG Baden-Württemberg – L 11 KR 206/18 –, Abweichung von BSG vom 19.12.2017–B1KR17/17R–).
(amtlicher Leitsatz)
SG Berlin, Urt. v. 7.2.2019 – S 72 KR 2402/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-27 |
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