§ 611a, § 615 BGB
In der Regel kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe nicht auf der Grundlage des vorliegenden Arbeitsvertrages eine Arbeit verrichtet, sondern als Hospitation, als Praktikum, als Fortbildung, als Betriebsbesichtigung, als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder zum „Einfühlen“. Für solche Einwände der Arbeitgeberseite bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte im konkreten Fall (hier bejaht).
(amtlicher Leitsatz)
LAG Köln, Urt. v. 2.5.2024 – 6 Sa 325/23 –
(Vorinstanz: ArbG Köln, Urt. v. 30.3.2023 – 6 Ca 3875/22 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-30 |
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