§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Der Versuch einer äußeren Wendung bei einer Beckenendlage eines Ungeborenen erfordert aufgrund der damit verbundenen speziellen Risiken den Einsatz der Mittel des Krankenhauses.
2. Eine Aufenthaltsdauer der Schwangeren von rund vier Stunden schließt eine vollstationäre Behandlung nicht von vornherein aus. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Schwangere die Infrastruktur des Krankenhauses – die intensive ärztliche Betreuung und die Hilfe von jederzeit verfügbarem Pflegepersonal – in Anspruch genommen hat.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 22.09.2022 – L 1 KR 77/21 –, nicht rechtskräftig –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 1.4.2021 – S 57 KR 2790/19 WA –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-26 |
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