§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
OPS 2015
§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Veranlasst ein Krankenhaus, welches nicht über eine Abteilung für Strahlentherapie verfügt, während einer vollstationär durchgeführten Chemotherapie eine ambulante strahlentherapeutische Behandlung bei einem Arzt, welcher diese bereits vor Beginn der stationären Behandlung durchgeführt hat, handelt es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, so dass diese im Rahmen der Abrechnung als Prozeduren mit dem OPS 8- 522.91 zu kodieren sind.
2. Das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und dabei auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln, sondern nur durch Dritte erbringen kann (Abgrenzung gegen BSG vom 26.4.2022–B1KR15/21 R –)
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 23.6.2022 – L 1 KR 60/21 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 23.3.2021 – S 6 KR 193/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-27 |
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