§ 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG
1. Krankenhäuser dürfen normenvertraglich (in den Deutschen Kodierrichtlinien und in den Abrechnungsbestimmungen) geregelte Leistungen nur insoweit abrechnen, als sie nach höherrangigem Recht generell kodierfähig sind.
2. Die Normenverträge sind nach dem höherrangigen Recht auszulegen.
3. Führt ein Krankenhaus, das über keine eigene Dialyseeinrichtung verfügt, eine Dialysebehandlung eines aus anderen Gründen stationär behandelten Versicherten durch, darf es diese nur berechnen, wenn die Dialyse medizinische Krankenhausbehandlung erfordert (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG).
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.4.2016 – B 1 KR 34/15 –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3.9.2015 – L 5 KR 36/15 –; SG Speyer, Urt. v. 17.12.2014 – S 17 Kr 678/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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