§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4, § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 SGV; § 4, § 5 AOP-Vertrag
1. Intraoperative Leistungen im Sinne von § 5 AOP-Vertrag sind solche, die in einem engen zeitlichen Näheverhältnis zu dem operativen Eingriff nach § 115b SGB V stehen, also denknotwendig nur während einer Operation bzw. innerhalb des operativen Verlaufs zu erbringen bzw. zu veranlassen sind.
2. Die Abgrenzung zwischen intraoperativen Laborleistungen im Sinne von § 5 AOP-Vertrag von präoperativen Laborleistungen im Sinne von § 4 AOP-Vertrag erfolgt über das zeitliche Moment des „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs“ mit dem Eingriff.
3. Laborleistungen zur Untersuchung des Blutes, die routinemäßig der Vorbereitung einer Operation dienen und drei Tage vor dem ambulanten Eingriff veranlasst und erbracht werden, gehören nicht mehr zu den intraoperativen Leistungen. Es handelt sich um klassische präoperative, d.h. operationsvorbereitende Leistungen im Sinne von § 4 AOP-Vertrag.
(amtliche Leitsätze)
SG Altenburg, Urt. v. 24.6.2024 – S 23 KR 1560/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
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