§39Abs.1,§112Abs.2Nr.1,§109Abs.4Satz3SGBV§2Abs.1, §3Abs.1,§5Abs.1BÄO
1. Die Rücknahme der Approbation beseitigt rückwirkend die mit ihr verbundene Rechtsstellung mit der Folge, dass der Betroffene von Anfang an nicht Arzt gewesen ist.
2. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 BÄO hat die Rücknahme der Approbation keine Rückwirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (dem Krankenhaus und der Krankenkasse).
3. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist deshalb nicht ausgeschlossen, weil ein Arzt, dem die Approbation entzogen wurde, an der Behandlung von Patienten (Versicherten) mitgewirkt hat.
4. Ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Krankenhausträger für erfolgte Behandlungen scheidet aus, weil der Krankenhausträger weder die Pflicht noch die Befugnis noch die Möglichkeiten hat, im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt waren.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 06.02.2018 – S 13 KR 262/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-26 |
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