§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1,
§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
§ 17b KHG
§ 13 Abs. 3 TPG
1. Die ordnungsgemäße Meldung von Patientendaten an Eurotransplant ist keine formale oder inhaltliche Voraussetzung zur Entstehung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses für eine durchgeführte Transplantation.
2. Die Falschangaben gegenüber Eurotransplant mit dem Ziel, dem Patienten einen höheren Platz auf der Warteliste bei Eurotransplant zu verschaffen, beziehen sich lediglich auf die Dringlichkeit und nicht auf das Erfordernis der Transplantation.
3. Bei unstreitig bestehender Indikation für eine Transplantation wird der Leistungsanspruch des Versicherten nach § 39 Abs. 1 SGB V durch die Falschangaben gegenüber Eurotransplant nicht berührt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.01.2022 – L 16/4 KR 506/19 –
(Vorinstanz: SG Hildesheim, Urt. v. 21.10.2019 – S 22 KR 405/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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