§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 40, § 107 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB V
1. Stationäre Krankenhaus- und stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung überschneiden sich in Einzelkomponenten in der Sache (vgl. BSG v. 19. 11. 2019 –B1KR13/19 R –).
2. Da die Maßnahmen der Rehabilitationseinrichtung und des Krankenhauses gleichermaßen auf die Behandlung von Krankheiten und die Beseitigung ihrer Folgen beim Betroffenen gerichtet sind, erfolgt in Ermangelung konkretisierender gesetzlicher Vorgaben eine Abgrenzung nach der im Einzelfall erforderlichen Schwerpunktsetzung hinsichtlich der Behandlungsmethoden und -ziele (vgl. LSG Chemnitz vom 12.11.2015–L1KR199/11 –).
(amtliche Leitsätze)
SG Schwerin, Urteil v. 27.09.2022 –S8KR172/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-28 |
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