§ 109 Abs. 5, § 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275c Abs. 1 Satz 2, § 325 aF SGB V
1. Die §§ 109 Abs. 5 SGB V und 325 aF SGB V finden auf die Aufwandspauschale keine Anwendung, weil es sich hierbei nicht um eine Vergütung im Sinne dieser Vorschriften handelt.
2. Mangels planwidriger Gesetzeslücke scheidet auch eine entsprechende Anwendung der Rechtsnormen auf Aufwandspauschalen aus.
(amtliche Leitsätze)
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.08.2022 – L 5 KR 166/20 –
(Vorinstanz: SG Kiel, Urt. v. 06.07.2020 – S 44 KR 658/19 –) Nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter Az. B 1 KR 32/22 R. Siehe auch Urteil des LSG NRW vom 7.12.2022 – L 10 KR 102/22 –, KRS 2023, S. 105 f.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-26 |
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