§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 1 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 FPV 2013
1. Eine Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 FPV setzt nur voraus, dass ein Versicherter innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wurde.
2. Die Aufnahme in das andere Krankenhaus muss nicht vom entlassenden Krankenhaus veranlasst worden sein.
3. Die Verlegung setzt nicht voraus, dass die Behandlung im entlassenden Krankenhaus noch nicht abgeschlossen ist; ein medizinischer Zusammenhang mit dem ersten Aufenthalt ist nicht erforderlich.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27.10.2020 – B 1 KR 12/20 R –
(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 11.04.2019 – L 4 KR 215/17 –; SG München, Urt. v. 21.03.2017 – S 28 KR 856/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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