§ 280 Abs. 1, § 611, § 823 Abs. 1 BGB
1. Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt der Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat.
2. Das gilt auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 28.05.2019 – VI ZR 27/17 – (Vorinstanzen: OLG Celle, Urt. v. 05.12.2016 – 1 U 19/16 –; LG Hildesheim, Urt. v. 29.01.2016 – 4 O 307/11 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
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