§ 2, § 23 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG; § 1004 BGB
1. Bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen des Arbeitgebers zu (§ 1004 BGB analog iVm. §§ 2, 87 BetrVG).
2. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht zu befürchten, wenn die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch später mehrfach verletzt hat.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG entfällt nicht dadurch, dass die Mitarbeiter die nicht mit Zustimmung des Betriebsrats geleisteten Arbeiten „freiwillig“ verrichtet haben.
LAG Niedersachsen, Beschluss v. 03.07.2017 – 8 TaBV 42/16 –
(Vorinstanz: ArbG Göttingen, Beschluss v. 15.03.2016 – 1 BV 21/15 –); nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG – 1 ABR 42/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-02 |
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