§ 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 63 AO § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG § 2 Nr. 2 SolZG § 3 Nr. 6 GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG
1. Zur Feststellung von Mittelfehlverwendungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO durch überhöhte Vergütungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
2. Zur Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch überhöhte Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann die Vergütung entweder mit den Entgelten verglichen werden, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder mit den Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich).
3. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
4. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.
5. Da der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite erstreckt, sind unangemessen nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 % überschreiten.
6. Bei kleinen, einmaligen Verstößen gegen Gemeinnützigkeitsvorschriften ist die Entziehung der Steuervergünstigung unverhältnismäßig.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urt. v. 12.03.2020 – V R 5/17 –
(Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.12.2016 – 3 K 272/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-01 |
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