§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Ab. 3 GG
1. Der Umstand, dass veröffentlichtes Bildmaterial durch eine Täuschung des Betroffenen widerrechtlich beschafft worden ist und zu einem Angriff gegen den Betroffenen verwendet wird, indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in geschützte Rechtsgüter des Betroffenen, der in der Regel rechtswidrig ist, wenn die so beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die nicht ihrerseits rechtswidrig sind.
2. Da das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur „in der Regel“ der Fall ist, ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Veröffentlichung von durch Täuschung erlangtem Bildmaterial zulässig ist, das nicht rechtswidrige Zustände dokumentiert, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen nach sich zieht; denn die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.
3. Ein überragendes öffentliches Interesse, dass die Veröffentlichung durch Täuschung gewonnener Filmaufnahmen rechtfertigt, kann bestehen, wenn das betroffene Unternehmen an einem ansonsten in städtischer Hand liegenden Krankenhaus beteiligt ist, nach Übernahme der Beteiligung Einsparungen durch Personalabbau angekündigt hat und die Aufnahmen dokumentieren, dass es aufgrund der Personaleinsparungen zu personellen Problemen bei der Versorgung von Patienten kommt. Darauf, dass ähnliche Missstände auch in anderen Kliniken bestünden, kann sich das betroffene Unternehmen nicht mit Erfolg berufen.
4. Das betroffene Unternehmen kann Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer durch eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen, die in seinem Betrieb heimlich angefertigt worden sind, nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen.
(amtliche Leitsätze)
OLG Hamburg, Urt. v. 27.11.2018 – 7 U 100/17 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 23.6.2017 – 324 O 352/16 –, KRS 2017, 385)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-25 |
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