§11Abs.4,§33,§39Abs.1,§39Abs.1aSGBV;§1,§2Abs.1 KHEntgG; § 17 b KHG; § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 670, § 677, § 683 BGB.
1. Die Kosten von Hilfsmitteln für die poststationäre Versorgung sind nicht über die DRG abgebildet. Sie sind deshalb nicht vom verordnenden Krankenhaus, sondern von der Krankenkasse zu tragen (im Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 11. April 2016 – S 81 KR 181/14 –, KRS 2017,17 ff)
2. Für einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Osnabrück, Urt. v. 27.2.2017 – S 34 KR 55/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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