§ 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 33 Abs. 5a, § 39 Abs. 1, § 69 Abs. 1 SGB V; § 2 Abs. 1 KHEntgG; § 280 Abs. 1 BGB
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Einsatz sowohl während des stationären Krankenhausaufenthalts als auch (in der Regel zeitlich überwiegend) poststationär medizinisch notwendig ist, den allgemeinen Krankenhausleistungen zuzuordnen ist, ist für das Land Berlin bislang weder im Gesetz noch im Vertrag über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung für das Land Berlin hinreichend deutlich geregelt.
2. Beschafft ein Berliner Krankenhaus derartige Hilfsmittel nicht auf eigene Kosten selbst, sondern verordnet es diese zu Lasten der Krankenkasse auf eigenen Rezeptvordrucken, die sich deutlich von den für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Vordruckmustern unterscheiden, und ermöglicht es damit der Krankenkasse, ihre Sachleistungspflicht gemäß § 33 SGB V im Einzelfall zu prüfen, stellt dies keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V dar (Abgrenzung zu SG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 2015 – S 7 KR 197/14 -).
(redaktionelle Leitsätze)
SG Berlin, Urt. v. 11.4.2016 – S 81 KR 1181/14 – (nicht rechtskräftig)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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