§ 17b Abs. 3 KHG § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Art.19 Abs.4GG
1. Das Auswahlverfahren, das nach der von den Spitzenverbänden geschlossenen Vereinbarung zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation vom 2. September 2016 und der für den Bereich des PEPP-Systems geschlossenen Ergänzungsvereinbarung vom 17. Juli 2019 durchgeführt wurde, und das sich hieran anschließende Losverfahren mit seinen normvertraglich festgelegten Teil-Ziehungsschritten „Aufstellung bzw. Aktualisierung des Rankings“ und „Losverfahren zur Auswahl eines Krankenhauses“ entsprechen den Vorgaben des Gesetzgebers in § 17b Abs. 3 KHG und wurden nicht willkürlich gewählt.
2. Den der eigentlichen Losziehung vorausgehenden Verfahrensschritten zur Auswahl der teilnehmenden Krankenhäuser fehlt es jedoch an der notwendigen Transparenz, die eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte erst ermöglicht, wenn den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, warum gerade das betroffene Krankenhaus zur Teilnahme verpflichtet wurde.
3. Die Aufstellung und Aktualisierung des Rankings erfordert eine nachvollziehbare Vergleichbarkeit der in die Auswahlmenge gelangenden Kliniken.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Augsburg, Beschluss v. 25.06.2020 – Au 9 S 20.896 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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