§ 17b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 bis 6 KHG; § 1 Abs. 1 Satz 2 ReprKalkV 2016
1. Ein vom Institut für Entgeltkalkulation (InEK) im Auftrag der Spitzenverbände (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) erlassener Verpflichtungsbescheid zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation ist ein Verwaltungsakt und den Spitzenverbänden zuzurechnen.
2. Die Spitzenverbände handeln hierbei als eine einheitliche Behörde. Sie sind vom Gesetzgeber wirksam zum Erlass von Verwaltungsakten beliehen worden.
3. Das zweistufige Auswahlverfahren mit der Bildung einer Auswahlmenge (Ranking) und einem sich anschließenden iterativen Losverfahren nach dem Konzept des InEK ist sachgerecht und geeignet, die Vorgaben des Gesetzgebers in § 17b Abs. 3 KHG aF unter Ausnutzung des gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraums zu erfüllen und lässt keine willkürliche Auswahl erkennen.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Lüneburg, Urt. v. 31.07.2023 –6A207/20 –
Siehe auch VG Lüneburg, Beschluss v. 25.11.2020 – 6 B 70/20 –, KRS 2021, 44; VG Berlin, Urt. v. 8.9.2022 – 33 K 4/21 –, KRS 2023, 36.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-26 |
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