§ 17b Abs. 3 Satz 6 KHG
1. Die Information des Krankenhauses über die verpflichtende Teilnahme an der Kostenkalkulation durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEk) nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung der Vertragsparteien auf der Bundesebene zur Umsetzung des § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG ist kein Verwaltungsakt; das InEk ist keine Behörde.
2. Das InEk ist nicht als Beliehener mit Hoheitsrechten ausgestattet.
3. Die Befugnis, bestimmte Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation zu verpflichten, steht nur den Vertragsparteien auf der Bundesebene zu. Die Verpflichtung muss durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem ausgewählten Krankenhaus begründet werden.
4. Die Vertragsparteien auf der Bundesebene sind nicht ermächtigt, Entscheidungsbefugnisse auf das InEk zu delegieren.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 17.4.2019 – 13 B 1431/18 –
(Vorinstanz: VG Köln, Urt. v. 3.7.2018 – 7 K 5224/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-27 |
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