§ 17b Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 bis 6 KHG § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
1. Der vom Institut für Entgeltkalkulation (InEk) namens und im Auftrag der Spitzenverbände (Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) gegenüber einem Krankenhaus erlassene Bescheid zur verpflichtenden Teilnahme an der Entgeltkalkulation ist den Spitzenverbänden zuzurechnen.
2. Die Spitzenverbände handeln gemeinsam als einheitliche Behörde. Der ihnen zuzurechnende Verpflichtungsbescheid ist ein Verwaltungsakt.
3. Zur Rechtmäßigkeit des Auswahl- und Losverfahrens durch die Spitzenverbände.
4. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage des betroffenen Krankenhauses gegen den Verpflichtungsbescheid überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verpflichtungsbescheides gegenüber dem Interesse des Krankenhauses an einer aufschiebenden Wirkung. Die Belastungen des Krankenhauses durch die vorläufige Teilnahme an der Kalkulation sind eher als gering anzusehen und müssen hinter dem öffentlichen Interesse an einem belastbaren Entgeltsystem zurückstehen.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Lüneburg, Beschluss v. 25.11.2020 – 6 B 70/20 –
Siehe auch VG Berlin, Beschluss v. 20.05.2020 – 24 L 395.19 –, KRS 2020, 298 und VG Augsburg, Beschluss v. 25.6.2020 – Au 9 S 20.896 –, KRS 2020, 355.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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