§ 17b Abs. 2 Satz 1, § 17b Abs. 3 Sätze 4 und 6 KHG
1. Die als Vertragspartner im Sinne von § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG handelnden Spitzenverbände stellen, soweit es um die Verpflichtung von Krankenhäusern zur Kalkulationsteilnahme geht, gemeinsam eine einheitliche Behörde im Sinne von § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG dar.
2. Ihr ist im Hinblick auf die Verpflichtung von Krankenhäusern zur Kalkulationsteilnahme die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen.
3. Die Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Spitzenverbände ist gerichtlich voll überprüfbar.
4. Wird das Auswahlverfahren von den Spitzenverbänden in keiner Weise dokumentiert, verstoßen sie mit ihrer Aktenführung gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung und -vorhaltung, die dazu dient, eine nachprüfbare und nachvollziehbare Grundlage für die von der Behörde getroffene Entscheidung zu treffen.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Berlin, Beschluss v. 20.5.2020 – 24 L 395.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: