§ 17b Abs. 2 Satz 1, § 17b Abs. 3 Sätze 4 und 6 KHG
1. Die als Vertragspartner im Sinne von § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG handelnden Spitzenverbände stellen, soweit es um die Verpflichtung von Krankenhäusern zur Kalkulationsteilnahme geht, gemeinsam eine einheitliche Behörde im Sinne von § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG dar.
2. Ihr ist im Hinblick auf die Verpflichtung von Krankenhäusern zur Kalkulationsteilnahme die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten übertragen.
3. Die Durchführung des Auswahlverfahrens durch die Spitzenverbände ist gerichtlich voll überprüfbar.
4. Wird das Auswahlverfahren von den Spitzenverbänden in keiner Weise dokumentiert, verstoßen sie mit ihrer Aktenführung gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Aktenführung und -vorhaltung, die dazu dient, eine nachprüfbare und nachvollziehbare Grundlage für die von der Behörde getroffene Entscheidung zu treffen.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Berlin, Beschluss v. 20.5.2020 – 24 L 395.19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.