§ 275 Abs. 1c SGB V aF, § 17c Abs. 2 KHG, § 8 S. 3, S. 4, § 9 S. 1 PrüfvV 2014
Leitsatz
1. Die Versäumung der Frist zur Mitteilung der leistungsrechtlichen Entscheidung gemäß § 8 S. 3 PrüvV 2014 bewirkt nicht den Untergang eines bestehenden Erstattungsanspruchs der Krankenkasse.
2. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist des § 8 S. 3 PrüfVV 2014 endet das Prüfverfahren mit der Folge, dass die Krankenkasse im Sinne einer materiellen Präklusion den Zugriff auf die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses einschließlich der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes verliert und sie ihren Erstattungsanspruch nur auf ihr in anderer Weise rechtmäßig bekannt gewordene Daten stützen kann.
BSG, Urt. v. 12.6.2025 – B 1 KR 8/24 R
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.01.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-28 |
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